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   SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06 ER   

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SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06 ER (https://dejure.org/2006,104998)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 03.03.2006 - S 22 AS 93/06 ER (https://dejure.org/2006,104998)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 03. März 2006 - S 22 AS 93/06 ER (https://dejure.org/2006,104998)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06
    Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) SGB II liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 02. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - Urteil vom 17. März 2002 - 1 BvF 1/01 - und - 1 BvF 2/01 -) nur dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

    Also solche Hilfstatsachen kommen beispielsweise die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht; weiterhin könne die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Begründung einer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2005 - L 9 B 12/05 AS-ER -) zu berücksichtigen sein.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06
    Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) SGB II liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 02. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - Urteil vom 17. März 2002 - 1 BvF 1/01 - und - 1 BvF 2/01 -) nur dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass "existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden (dürfen)" (BVerfG, Beschluss vom 15 Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).
  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahre

    Auszug aus SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06
    Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) SGB II liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 02. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - Urteil vom 17. März 2002 - 1 BvF 1/01 - und - 1 BvF 2/01 -) nur dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2005 - L 9 B 12/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06
    Also solche Hilfstatsachen kommen beispielsweise die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht; weiterhin könne die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Begründung einer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2005 - L 9 B 12/05 AS-ER -) zu berücksichtigen sein.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2005 - L 7 AS 292/05
    Auszug aus SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06
    Sofern teilweise vertreten wird, dass es sich um eine Entscheidung über die Rückleistung und nicht um eine Leistung der Grundsicherung handele (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, § 39, Rn. 7; so wohl auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. November 2005 - L 7 AS 292/05 ER -), kann dieses nur für die Rückforderung der zuviel gezahlten Leistung nach § 50 SGB X, die eines weiteren Verwaltungsaktes bedarf, gelten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2005 - L 8 AS 248/05
    Auszug aus SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06
    Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden und füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (ausführlich hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 AS 248/05 ER - Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand November 2004, Punkt K, § 7, Rn. 9; Brühl in: Münder, LPK-SGB II, § 7 Rn. 45; entsprechend auch die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II, Stand 10. Januar 2006, Punkt 7.11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2005 - L 8 AS 327/05
    Auszug aus SG Osnabrück, 03.03.2006 - S 22 AS 93/06
    Aus dem Umstand, dass beide eine Liebesbeziehung führen bzw. geführt haben und in einer gemeinsamen Wohnung leben, kann nicht geschlossen werden, dass sie sich derart verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (so bereits Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - L 8 AS 327/05 ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2008 - L 19 B 114/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Am 05.05.2006 erhob der Klägerbevollmächtigte beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage auf Gewährung von Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen, S 22 AS 93/06.
  • SG Osnabrück, 18.04.2006 - S 22 AS 251/06
    Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau die besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich nur anhand von Indizien feststellen (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss der Kammer vom 3. März 2006 - S 22 AS 93/06 ER -).
  • SG Osnabrück, 01.08.2006 - S 22 AS 515/06
    Hierauf wurde er bereits mehrfach hingewiesen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. April 2006 - S 22 AS 251/06 ER - [Aktenzeichen des Antragsgegners 1102/05 Bu], vom 11. April 2006 - S 22 AS 134/06 ER - [Aktenzeichen des Antragsgegners ALG II/WS/Sh] und vom 3. März 2006 - S 22 AS 93/06 ER - [Aktenzeichen des Antragsgegners 1102/05 Bu]).
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